Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz enthält eine Ausnahmeregelung (§ 10 Abs. 4 HBUG), wonach in Hessen Beschäftigte ihren Bildungsurlaubsanspruch auch für solche Veranstaltungen geltend machen können, die nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes anerkannt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Veranstaltung an fünf aufeinander folgenden Tagen oder innerhalb von zwei zeitlichen Blöcken (an zwei und drei Tagen, durchgeführt innerhalb von acht Wochen) stattfindet, eine tägliche Arbeitszeit von sechs Zeitstunden hat und die Veranstaltungsinhalte den Grundsätzen der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung genügen.
Insofern berufen wir uns auf die Anerkennungen in Hamburg, Berlin oder – im Falle von Lufthanseaten – Niedersachsen.